Bern den 25 Sept 1857
Mein lieber Freund!
Unsre Briefe haben sich gekreuzt. Ich will indeß nachholen, was Du in meinem Gestrigen vermissen wirst. Das Schreiben der NOBahn mußte natürlich ans Departement, darum konnte ich dir noch nichts melden. Am Montag Morgen schickte mir Hr Fornerod daßelbe mit der Marginal-Notiz: Überweisung ans Departement. Ich vermuthete, daß er es in der Sitzung verlesen lassen u dann den Antrag auf Überweisung stellen werde. Dieß geschah indeß nicht, sondern er überwies es augenblicklich præsidialiter, was bey uns allerdings Regel ist. Sollte das Depart. ungebührlich zögern wollen, so werde ich entweder direckt oder durch das Præsidium die Vorlage betreiben.
Für die Unterzeichnung danke ich Dir u werde nun Hrn Kern sogleich bitten, die Zahlung an die CreditAnstalt zu leisten.
Aus Waadt kann natürlich noch nichts berichtet werden. Gegenseitige Höflichkeiten ausgetauscht, | Generalia besprochen u den Rest dem Großen Rath in die Schuhe geschoben! Sobald ich etwas weiß, will ich dir schreiben. Hr Stählin hat die Annahme seiner Mission dem Hrn Stämpfli telegraphirt u dem Bundesrath nichts gemeldet, sodaß wir in Abwesenheit des letztern beschlossen, Hrn Kurz in Lausanne durch d. Telegraph anzufragen, ob er wisse, wo Hr Stehelin sey u ob er angenommen habe. Dieß geschah, als die Zeitungen schon gemeldet hatten, Hr St. sey in Lausanne. Was sagst du zu diesem Procedere? –
Möge es nur ein lapsus calami in der adresse seyn! –
Herzlich grüßend
Dein
F
Soeben erhalte ich die Anträge der Reg. v. Waadt an den Großen Rath. Sie lauten (in abgekürzter Übersetzg) so:
Art. 1. Die Regierung ist beauftragt, vom Bundesrath die Einberufung der Bundesversammlung zu verlangen. Behufs Interpretation des Art. 8 der BundesConcession v. 4 Aug. 57. |
Art. 2. Der Bundesrath soll auch folgende Fragen vor die vereinigte Bundesversammlung bringen: a. Enthält der Art. 54 dieser Concession nicht eine grave atteinte auf d. Souv. des Kantons u liegt er nicht außerhalb der Competenz des Bundes? – b. Ist die Weigerung, Waadt eine Concession v. Iverdon nach Murten auf seinem eignen Gebiet (!!!) zu geben, nicht außer der Competenz des Bundes? – c. Ist daßelbe nicht der Fall hinsichtlich der ZwangsConcession über Oron, während der Kanton sie freywillig ertheilen wollte gegen eine Bedingung, welche die Bundes Versammlung gestatten konnte u mußte?