Bern den 30 Juni 57
Mein lieber Freund!
Gestern ist der bewußte Gesetzesvorschlag eingebracht worden; er lautet wörtlich, wie der, welcher uns letztes Jahr wegen Staatsregiererey den Bach hinabgeschickt wurde, nur geht es in dieser damals fast einstimmig verpönten Richtung einen großen Schritt weiter u enthält folgenden:
Art: 5
Jede Bahnunternehmung ist verpflichtet, zum Zwecke eines durchgehenden Gütertransportes auf sämtlichen schw. Bahnen, die ihr zugeführten Waggons der andern Bahnunternehmungen abzunehmen u weiter zu befördern, ohne besondre Aufnahms- od. Ladgebühren zu beziehen. Können sich die Bahnunternehmungen über die nähern Bedingungen nicht verständigen, so entscheidet darüber der Bund (d. h. nach Art 6. der Bundesrath). –
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Jetzt trinke ein Glas kaltes Wasser, ehe Du die Motivirung dieses Artikels liesest, die in Beilage folgt als Auszug aus der Bothschaft. – Morgen vermuthlich die Discussion.
Herzlich grüßend
Dein
Dr F